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Kritik an Verstaatlichung und politischen Richtern

  • Autorenbild: Martin Döhring
    Martin Döhring
  • vor 2 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

I. Droht die Verstaatlichung großer Unternehmen wie Deutsche Wohnen, Rheinmetall oder ThyssenKrupp?



1. Ausgangslage: Verweis auf Artikel 15 GG

Die SPD Berlin hat – laut Berliner Zeitung – ein Gesetz vorgelegt, das die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen wie Deutsche Wohnen ermöglichen soll. Dieses Vorhaben stützt sich explizit auf Artikel 15 GG, der (anders als die Enteignung nach Artikel 14 GG Abs. 3) eine kollektive Eigentumsübertragung in Gemeineigentum ermöglicht.

Art. 15 GG "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung [...] in Gemeineigentum überführt werden."

Wichtig: Artikel 15 GG wurde bisher noch nie angewandt. Es handelt sich um eine „schlafende Norm“, deren konkrete justiziable Form erst durch einfache Gesetze herstellbar wäre. Deshalb ist jeder Versuch, diese Norm erstmals zu aktivieren, verfassungsrechtliches Neuland – mit entsprechend hohen Risiken für Rechtsklarheit, Rechtssicherheit und Marktfunktionalität.

2. Unternehmen wie Deutsche Wohnen, Rheinmetall, ThyssenKrupp: theoretisch betroffen?

Juristisch:

  • Nur bestimmte Wirtschaftsgüter sind nach Art. 15 GG vergesellschaftbar: Grund und Boden, Naturschätze, Produktionsmittel.

  • In der Theorie könnten damit nicht nur Wohnungsunternehmen (wie Deutsche Wohnen), sondern auch Industriekonzerne (z. B. Stahlwerke wie ThyssenKrupp oder Rüstungsfirmen wie Rheinmetall) betroffen sein.

Praktisch:

  • Eine Vergesellschaftung wäre extrem komplex: Sie setzt ein konkretes Gesetz für den Einzelfall voraus, hohe Entschädigungssummen, und müsste den Anforderungen von Verhältnismäßigkeit, Gemeinwohlbindung und funktionaler Notwendigkeit genügen.

  • Bei Unternehmen wie Rheinmetall oder ThyssenKrupp wäre eine solche Maßnahme wirtschaftlich wie sicherheitspolitisch hochbrisant und praktisch kaum durchsetzbar.


Fazit:

Verstaatlichungen großer Konzerne wären nur unter massivem verfassungsrechtlichen und politischen Aufwand denkbar. Für Deutsche Wohnen als Berliner Immobilienakteur ist die Lage zwar konkreter, aber auch dort bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Hürden.


II. Verfassungsrechtliche Einwände gegen die Vergesellschaftung nach Art. 15 GG


1. Konflikt mit Art. 14 GG – Eigentumsgarantie

Vergesellschaftung darf nicht zum Selbstzweck werden. Sie muss einem konkretisierten, objektivierbaren Gemeinwohlzweck dienen – etwa der Wiederherstellung von Marktversagen, nicht bloßer „Gleichheitswünsche“ oder ideologischer Ziele.


Beispielproblem:

  • Die bloße Unzufriedenheit mit Mietpreisen oder „Marktmacht“ einzelner Konzerne reicht nicht.

  • Ein Eigentümerwechsel ersetzt keine Funktionsreform – Verfassungsgericht und ökonomische Theorie lehnen symbolische Maßnahmen ohne Effizienzgewinne klar ab.

2. Gemeinwohlbindung und Zweckbindung

Jedes Vergesellschaftungsgesetz muss:

  • den konkreten Zweck benennen,

  • dessen Zielerreichung realistisch plausibel machen (Funktionsnachweis),

  • eine gerechte Entschädigungsregelung enthalten (auch wenn Art. 15 keine feste Entschädigung verlangt, gilt Art. 14 analog als Maßstab).


III. Politische Justiz durch Personalpolitik? – Kritik an der Nominierung von Prof. Ann-Kathrin Kaufhold


1. Mitgliedschaft in der Expertenkommission zur Vergesellschaftung

Frau Prof. Kaufhold war Mitglied der Berliner Expertenkommission zur Auslegung des Artikels 15 GG, die auf Initiative des Berliner Senats eingerichtet wurde. Die Kommission war klar politisch motiviert – ihr Ziel war es, einen Weg zur rechtssicheren Vergesellschaftung von Immobilienkonzernen zu skizzieren.


2. Mögliche Befangenheit oder politische Voreingenommenheit

Eine solche aktive Beteiligung an einem umstrittenen, parteipolitisch aufgeladenen Projekt wie der Vergesellschaftung weckt Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität, die ein Verfassungsrichteramt zwingend verlangt (§ 18 BVerfGG, Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit).


3. Eindruck der politischen Instrumentalisierung des Gerichts

Die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts mit Richterinnen oder Richtern, die bereits durch klare Positionierungen in politisch und ökonomisch extrem sensiblen Fragen hervorgetreten sind, birgt die Gefahr einer De-Legitimierung des Gerichts als neutraler Interpret der Verfassung.


IV. Bewertung und Fazit

  • Die Verstaatlichung von Unternehmen wie Deutsche Wohnen, Rheinmetall oder ThyssenKrupp bleibt zwar juristisch denkbar, ist verfassungsrechtlich extrem umstritten und praktisch hoch unwahrscheinlich – mit Ausnahme einzelner Fälle wie Berlin.

  • Der Einsatz von Artikel 15 GG für parteipolitisch motivierte Projekte ist mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken verbunden und steht in Spannung zu Artikel 14 GG.

  • Die Nominierung von vermeintlich vorgeprägten Richterpersönlichkeiten, wie Prof. Kaufhold, erzeugt den Eindruck, dass das Bundesverfassungsgericht nicht mehr allein dem Grundgesetz, sondern parteipolitischer Zielverwirklichung dient – ein besorgniserregender Trend.

1 Comment


Martin Döhring
Martin Döhring
vor 2 Tagen

Entlassungswelle von AFD Mitgliedern und richterliche Absegnung durch Kandidaten für das BVG?


🧑‍⚖️ 1. Wer ist Günter Spinner?

Günter Spinner ist Arbeitsrechtler und gilt als Fachmann im Bereich Kündigungsrecht, Beamtenrecht und kollektives Arbeitsrecht. Falls er zum Bundesverfassungsrichter berufen wird, könnte das in bestimmten Fällen eine hohe Fachkompetenz bei arbeitsrechtlich motivierten Verfassungsbeschwerden bedeuten.


🔥 2. Was passiert bei einem AFD-Verbot?

Wenn die AFD durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten wird, gelten ihre Mitglieder in bestimmten Kontexten als Teil einer verfassungswidrigen Organisation. Daraus können berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Konsequenzen entstehen – insbesondere:

  • Im öffentlichen Dienst: Entlassungen oder Disziplinarmaßnahmen wegen „fehlender Verfassungstreue“

  • Im privaten Sektor: Kündigungen, Rufschädigung, Loyalitätskonflikte

  • In Tarif- und Betriebsstrukturen: Ausschluss aus Gremien, Betriebsratsdiskussionen, Sicherheitsprüfungen


⚖️ 3. Kann Karlsruhe dann angerufen werden?


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