top of page
  • Google+ Social Icon
  • Twitter Social Icon
  • LinkedIn Social Icon
  • Facebook Social Icon

Erlass von Rechtsverordnungen

  • Autorenbild: Martin Döhring
    Martin Döhring
  • 30. Okt. 2020
  • 1 Min. Lesezeit

Paragraf 32 Infektionsschutzgesetz ist nicht sauber formuliert. Darin steht,

die Länder können den Erlass von Rechtsverordnungen „anderen Stellen“

übertragen. Im selben Paragrafen steht aber auch, dass diese Verordnungen Grundrechte des Grundgesetzes aussetzen dürfen.

 
 
 

14 Kommentare


Martin Döhring
Martin Döhring
22. Aug.

Die Frage ist, ob es bei Corona überhaupt eine Übersterblichkeit gab. Taugen die Totenscheine aus dieser Zeit etwas?

Gefällt mir

Martin Döhring
Martin Döhring
12. Nov. 2020

Angeblich plant ja die Regierung ein „Bevölkerungsschutzgesetz“. Soll wohl so etwas werden wie das Ermächtigungsgesetz von 1933 („Gesetz zur Behebung von Not...“)

Gefällt mir

Martin Döhring
Martin Döhring
12. Nov. 2020

Momentan läuft wieder Politik wie in der Weimarer Republik. Gefahr: ein neues Ermächtigungsgesetz wird verabschiedet. Gibts eigentlich noch ein Parlament?

Gefällt mir

Martin Döhring
Martin Döhring
07. Nov. 2020

Es besteht die legale Möglichkeit der Anwendung von Notstandsgesetzen. Nur müsste dann vorher ein Notstand legal festgestellt werden. Stattdessen werden parallel andere Notstandsgesetze entwickelt.

Gefällt mir

Martin Döhring
Martin Döhring
04. Nov. 2020

Angeblich will unsere Regierung neue Corona Gesetze erlassen, weil die alten als rechtswidrig von einem Gericht festgestellt wurden. Amtsgericht Dortmund AZ 733 OWI-127 Js 75/20 -64/20

Gefällt mir
SIGN UP AND STAY UPDATED!
  • Grey Google+ Icon
  • Grey Twitter Icon
  • Grey LinkedIn Icon
  • Grey Facebook Icon

© 2023 by Talking Business.  Proudly created with Wix.com Martin Döhring Engelstrasse 37 in D-55124 Mainz

bottom of page