Erlass von Rechtsverordnungen
- Martin Döhring
- 30. Okt. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Paragraf 32 Infektionsschutzgesetz ist nicht sauber formuliert. Darin steht,
die Länder können den Erlass von Rechtsverordnungen „anderen Stellen“
übertragen. Im selben Paragrafen steht aber auch, dass diese Verordnungen Grundrechte des Grundgesetzes aussetzen dürfen.
Die Frage ist, ob es bei Corona überhaupt eine Übersterblichkeit gab. Taugen die Totenscheine aus dieser Zeit etwas?
Angeblich plant ja die Regierung ein „Bevölkerungsschutzgesetz“. Soll wohl so etwas werden wie das Ermächtigungsgesetz von 1933 („Gesetz zur Behebung von Not...“)
Momentan läuft wieder Politik wie in der Weimarer Republik. Gefahr: ein neues Ermächtigungsgesetz wird verabschiedet. Gibts eigentlich noch ein Parlament?
Es besteht die legale Möglichkeit der Anwendung von Notstandsgesetzen. Nur müsste dann vorher ein Notstand legal festgestellt werden. Stattdessen werden parallel andere Notstandsgesetze entwickelt.
Angeblich will unsere Regierung neue Corona Gesetze erlassen, weil die alten als rechtswidrig von einem Gericht festgestellt wurden. Amtsgericht Dortmund AZ 733 OWI-127 Js 75/20 -64/20