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Verfassungsreform nach Artikel 146 Grundgesetz

  • Autorenbild: Martin Döhring
    Martin Döhring
  • 31. Jan. 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Mir ist heute zufällig ein Interview mit Professor Dreier aus dem Jahr 2011 in der ZEIT untergekommen („ein neues Deutschland“). Prof Horst Dreier ist ordentlicher Juraprofessor in Würzburg.

Prof Dreier leuchtet dabei die Möglichkeit einer Verfassungsreform nach Artikel 146 Grundgesetz aus.


Wichtig erscheint mir, Prof Dreier bejaht überhaupt erstmal die Möglichkeit, dass das deutsche Parlament die Möglichkeit hat, die bisherige Verfassung durch eine neue zu ersetzen.

Natürlich kann man fragen und muss man auch, wozu soll das gut sein? Muss das denn sein?


Prof Dreier brachte dazu den Begriff „Identitätswechsel“ ins Spiel. Eine parlamentarische Kommission müsste eine neue Verfassung ausarbeiten und dem Parlament vorlegen. Denkbar ist auch eine Volksabstimmung.

Geklärt müsste dann aber auch der Fortbestand bisheriger Gesetze und der Umgang mit supranationalem Recht. Ist dieses grundsätzlich immer gültig, oder könnte in Zukunft das Parlament jedes supranationale Gesetz (z.B. EU oder UN) einzeln bestätigen oder ablehnen.

Ich sehe aber die Notwendigkeit, eine conditio sine qua non, vorher den Status der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland offiziell zu bestätigen.

Jedenfalls sagte Prof Dreier eine Verfassungsreform sei nicht obsolet. Als obsolet bezeichnete beispielsweise der ehemalige Verfassungsrichter und Bundespräsident Roman Herzog den Artikel 139 Grundgesetz. Das Problem des Artikel 139 Grundgesetz besteht darin, dass die darin erwähnten Rechtsvorschriften nicht zum deutschen Gesetz gehören, für die Durchsetzung wären die erforderlich, die diese Rechtsvorschriften erlassen haben. Dies berührt also die Frage der Zuständigkeit.


Grundsätzlich besteht ferner die Frage, ob das #Parlament nach Artikel 146 #Grundgesetz die bisherige Verfassung anerkennen und bestätigen müsste. Als Umsetzung des Artikel 146 Grundgesetz.

 
 
 

3 comentarios


Martin Döhring
Martin Döhring
21 may 2024

Nach meinem Kenntnisstand ist seit dem so genannten Einigungsvertrag von 1990 das deutsche Grundgesetz gültig und in Kraft getreten. Siehe hierzu auch Artikel 146 Grundgesetz.

Deshalb ist eine weitere (Volks-)Abstimmung zum Grundgesetz für eine Bestätigung des GG überflüssig.

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Martin Döhring
Martin Döhring
22 dic 2022

Im Grundgesetz sind auch noch Aufträge enthalten, die noch umgesetzt werden müssen, zum Beispiel die 50% Privatisierung der Deutschen Bahn AG.

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Martin Döhring
Martin Döhring
22 dic 2022

Ich glaube nicht an eine kommende größere Verfassungsreform. Im Prinzip hätte man Artikel 146 Grundgesetz mit der Wiedervereinigung und dem 2+4-Vertrag streichen können.

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