Prinzipiell gestattet §33 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz dies Inhabern eines gültigen Jagdscheins. Rechtsgrundlage einer eventuell vom Bundesjagdgesetz abweichender Gesetzesnorm ist §1 Landesjagdgesetz RLP mit Bezug auf Artikel 72 und Artikel 125 Grundgesetz (hier speziell §23 BJagdG).
Von der Regelung ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, die als solche erkennbar sind. Dies gilt auch für wildernde Hauskatzen außerhalb 300m vom nächsten Wohnhaus.
Weiterhin muss ein Jagdhund nach §36 Landesjagdgesetz RLP für einen Wildbezirk zur Verfügung stehen .
Dürfen wildernde Hunde getötet werden?
Prinzipiell gestattet §33 Landesjagdgesetz von Rheinland-Pfalz dies Inhabern eines gültigen Jagdscheins. Rechtsgrundlage einer eventuell vom Bundesjagdgesetz abweichender Gesetzesnorm ist §1 Landesjagdgesetz RLP mit Bezug auf Artikel 72 und Artikel 125 Grundgesetz (hier speziell §23 BJagdG).
Von der Regelung ausgenommen sind Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunde, die als solche erkennbar sind. Dies gilt auch für wildernde Hauskatzen außerhalb 300m vom nächsten Wohnhaus.
Weiterhin muss ein Jagdhund nach §36 Landesjagdgesetz RLP für einen Wildbezirk zur Verfügung stehen .
(C) Martin Döhring