Wildschaden
- Martin Döhring
- 18. Juni 2019
- 1 Min. Lesezeit

Fasan, Wildkaninchen und Schalenwild verursachen Wildschäden. Schwarzwild nimmt Getreide (Mais, Hafer, Weizen) insbesondere nach der Saat und vom Beginn der Milchreife bis zur Ernte.
Äsungsschäden und Trampelschäden sind durch alle Schalenwildarten möglich.
Wildschaden im Feld muss innerhalb einer Woche gemeldet werden. Sonderkulturen wie Weinberge müssen in „üblicher Weise“ geschützt werden, sonst keine Ersatzpflicht. Wildschäden in befriedeten Bezirken werden nicht ersetzt, weil dort die Jagd ruht. Bei Schäden an Forstflächen reicht eine Meldung an die Gemeinde zum 1. Mai oder 1. Oktober.
Sauen fressen keinen Raps. Wildunfall nicht ersatzpflichtig, sondern Kaskofall.
Grünlandschaden durch Sauen ist ersatzpflichtig. Ersatzpflichtiger des Jagdschadens ist der Jagdausübungsberechtigte.
Bei einer Streuobstwiese wird der Wildschaden ersetzt.
Schäden am Feldweg sind nicht ersatzpflichtig.
Ausgebrochene Tiere unterliegen nicht dem Jagdrecht, Eigentümer sind ersatzpflichtig.
Verbiss: Rehwild, Rotwild, Damwild, Muffel
Schälschäden: Im Sommer flächenartig am Stamm, Rotwild, Damwild
Rehwild macht 2h pro Tag Äsung und 2h Wiederkäuen.
Wilddichte von Rehwild 8/100ha und Rotwild 2/100ha ist tragbar
Nach dem Lüneburger Modell, Streckung von schwächsten Stücken der Rotte, 70% Frischlinge, 20% Überläufer, 10% starke Stücke
GREENING: Dieser Begriff bedeutet, bei landwirtschaftlichen Betrieben über 15ha werden 5% als ökologische Vorrangsfläche vorgehalten, d.h. nicht bestellt.
Wildschäden können reduziert werden durch : Bestandsreduktion, Fernhalten des Wildes durch Flächen- und Einzelschutzmaßnahmen. Vor einer etwaigen Klageeinreichung muss ein außergerichtliches Feststellungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde stattfinden (Gütetermin mit Wildschadensschätzer und Erstellung eines Vorbescheides, ohne Widerspruch wird dieser nach 1 Monat vollstreckbar).
Normalerweise ist der Revierpächter dazu verpflichtet , für etwaige Wildschäden Ersatz zu leisten .