Schutz der Artenvielfalt - Biodiversitätskonvention
- Martin Döhring

- 16. Juni 2020
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Biodiversität meint Artenvielfalt, diese soll geschützt werden. Natur- und Umweltschutz als so genanntes 6tes Staatsziel wurde längst in das deutsche Grundgesetz aufgenommen, als Artikel 20 a GG.
Die Jahre 2010-2020 wurden von den Vereinten Nationen zur Dekade der biologischen Artenvielfalt ausgerufen.
Kommt man aus der Medizin, so hält man die „Rote Liste“ wohl eher für ein großes Buch, in dem alle verschreibungspflichtigen Medikamente gelistet sind. Weit mehr Menschen verstehen aber unter „Rote Liste“ eine Liste von Arten, die bedroht, gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Es können sich dabei um Pflanzen und Tiere handeln. Das BfN (Bundesamt für Naturschutz) begibt eine nationale Rote Liste.
Erstmals wurde eine „Red Book List“ Anfang der 60er Jahre begeben, damals mit jeweils etwa 200 bedrohten Tieren und Pflanzen.
Die Rote Liste ist nicht identisch mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen, welches international als CITES bezeichnet wird. Deutschland ist seit 1976 Vertragspartner der CITES, wie mittlerweile 181 Staaten. Die CITES untersagt den Handel mit bedrohten Species.
Es gibt in Deutschland eine nationale rote Liste, begeben vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn (BfN), die ebenfalls keinen rechtsverbindlichen Charakter hat, sondern nur eine Empfehlung, eine Sachverständigenmeinung darstellt.
Die internationale Rote Liste wird von der internationalen Umweltschutzorganisation IUCN begeben.
Im Washingtoner Artenschutzabkommen sind etwa 5000 Tiere gelistet und über 20.000 Pflanzen. Es kontrolliert Ein- und Ausfuhr gefährdeter frei lebender Arten.
Rechtsschutz bietet in Deutschland die Bundeswildschutzverordnung und die Bundesartenschutzverordnung, beide sind durch das Bundesnaturschutzgesetz gesetzlich verankert.
Die Bundeswildschutzverordnung untersagt etwa den Handel mit Greifvögeln (§2).
Die Bundesartenschutzverordnung untersagt die Zucht von Greifvogelhybriden (§9).
Beide Verordnungen haben jeweils 2 Anhänge mit Listen von species.
Das zentrale Rechtsinstrument der EU zum Schutz der ökologischen Vielfalt ist die FFH (Fauna-Flora-Habitat) Richtlinie 92/43/EWG von 1992.
Martin Döhring







Aktuell ist selbst die Umsetzung der Behördenanordnung des Herausnehmens eines einzelnen Wolfes aus der Population rechtswidrig (Fall Wisent 2017). In Sachsen unterliegt der Wolf dem Jagdrecht, ist aber ganzjährig geschont.