Meine Anmerkungen zur Schonzeit
- Martin Döhring

- 2. Apr. 2020
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Meine Anmerkungen zur Schonzeit
§2 BJagdG unterscheidet das jagdbare Wild in Feder- und Haarwild.
Ganz grob ist Schonzeit in der Setz- und Brutzeit, bei Haarwild etwa März bis Juni, beim Federwild April bis Juli.
Biber und Kormoran wurden aus der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen.
Die Bundesländer dürfen eigene Regeln dazu aufstellen.
Luchs, Wildkatze, Fischotter und alle Greifvögel haben ganzjährige Schonzeit, genießen aber den Vorteil der Hege, weil sie dem Jagdrecht unterliegen.
Die gesetzliche Pflicht der Hege besteht für den Jäger nach §1 des BJagdG.
Ganzjährig geschontes Haarwild:
Wisent ( Bison bonasus)
Elch (Alces alces)
Schneehase
Murmeltier
Seehund
Biber
Fischotter
Wildkatze
Luchs
Nur in der roten Liste geführt:
Steinbock (Capra ibex)
Feldhase (Lepus europaeus)
Baummarder
Iltis
Dachs
Bejagt werden dürfen: Rothirsch, Damhirsch,
Ganzjährige Schonzeit Federwild:
Wachtel
Auerwild
Birkwild
Rackelwild
Haselwild
Alpenschneehuhn
Kurzschnabelgans
Zwerggans
Weißwangengans
Brandente
Eiderente
Eis-ente
Knäkente
Kolbenente
Löffelente
Moorente
Schellente
Gänsesäger
Haubentaucher
Großtrappe
Graureiher
Fischadler, Habicht, Kornweihe, Mäusebussard, Rohrweihe, Roter Milan, Schreiadler, Seeadler, Sperber
Baumfalke, Turmfalke, Steinadler, Wanderfalke, Kolkrabe
Turteltaube
Nur Rote Liste Federwild:
Rebhuhn
Unter Naturschutz stehen: Elster, Aaskrähe, Eichelhäher, Dohle
Rabenkrähe darf bejagt werden, Saatkrähe steht unter Naturschutz.
Martin Döhring 2020







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