erschreckender Kriminalitätszuwachs
- Martin Döhring

- 18. Feb. 2019
- 2 Min. Lesezeit
Drogenmißbrauch und Rohheitsdelikte sind leider allgegenwärtig. Unterschätzt wird der illegalen Drogenkonsum von Kokain und anderen verbotenen Substanzen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Vergewaltigung und Kindesmissbrauch
„Ein Mensch in seinem dunklen Drange ist sich des rechten Weges wohl bewusst…“
So heißt es in Goethes Faust. Gemeint ist, selbst Triebtäter wissen, dass sie eine Straftat begehen. Es sind Vorsatzstraftaten, häufig in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung. Von daher weis ich nicht, warum man jeden Triebtäter dem Psychiater vorstellen soll. Die Pseudo-Rationalisierung „Psychischer Knacks führt zur Straftat“ ist eine pure Schutzbehauptung.
Ich persönlich halte Sexualstraftäter nicht für therapierbar. Durch die Haftstrafe wird verhindert, dass sie draußen weiterhin Verbrechen begehen (Spezialprävention). Außerdem geht von der Strafe eine abschreckende Wirkung aus (Generalprävention).
Vergewaltigung oder sexueller Übergriff ist eine Straftat nach §177 StGB. Sexueller Kindesmissbrauch ist verboten nach §166 StGB. Körperverletzung Straftat nach §223 StGB. Eine Straftat oder deren Inhalt kann nicht Grund sein für mildernde Umstände bei der Ahndung dieser Straftat.
Krimineller Drogenkonsum und -Handel
Drogen werden mit Absicht genommen. Drogenkonsumenten wollen mit dem Konsum etwas bewirken. Unterschiedliche Drogen haben unterschiedliche Wirkungen. Nach der gewünschten Funktionalität werden illegale Drogen konsumiert. Drogen werden mit Absicht genommen. Kokser wollen anscheinend einen aktivierenden Rausch, Heroin-User wollen etwas „reparieren“ (Fixer ,- to fix =reparieren)
Der Drogenkonsum ist strafbar nach dem Betäubungsmittelgesetz.
Für Drogenmissbrauch sieht §29 Abs. 1 BtmG einen Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor, dies für den Konsum, nicht für den illegalen Drogenhandel (§29 Absatz 3 BtmG). Der Strafrahmen für den gewerbsmäßigen Handel mit illegalen Drogen ist bis zu 15 Jahre Freiheitsentzug.
Eine Abhängigkeitserkrankung bei Drogenkriminalität würde ich auch nicht als strafmildernd werten, denn die Delinquenten wurden ja wahrscheinlich nicht gezwungen, illegale Substanzen zu nehmen.
Bei der strafrechtlichen Ahndung aller obigen Delikte muss kein Psychiater hinzugezogen werden.
Natürlich sind auch Diebstahl, Einbruch, Betrug und Raub in der Kriminalitätsstatistik führend, neben den bereits erwähnten Rohheitsdelikten (schwere Körperverletzung).







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