Zwischen Vorsatz und Verantwortung: Eine Kritik der Pathologisierung im Strafrecht
- Martin Döhring

- 18. Feb. 2019
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 10. Apr.

In der modernen Rechtsprechung hat sich eine Praxis etabliert, die beinahe reflexhaft bei schweren Straftaten – seien es Sexualdelikte oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) – psychiatrische Sachverständige hinzuzieht. Doch hinter der Fassade der klinischen Diagnose verbirgt sich oft eine fundamentale Frage der Gerechtigkeit: Handelt es sich um eine medizinische Störung oder um die bewusste Entscheidung eines autonomen Individuums?
Das Faustische Paradoxon: Wissen contra Wollen
Goethes berühmtes Zitat aus dem Faust – „Ein guter Mensch in seinem dunklen Drange ist sich des rechten Weges wohl bewusst“ – bildet den philosophischen Kern der Verantwortlichkeit. Es postuliert, dass der Mensch, selbst wenn er von Trieben gesteuert wird, die moralische und rechtliche Kompassnadel nicht verliert.
Bei Sexualstraftaten wie der Vergewaltigung (§ 177 StGB) oder dem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB – im Text als 166 zitiert, doch rechtlich unter 176 ff. geführt) handelt es sich fast ausnahmslos um Vorsatzstraftaten. Der Täter plant, agiert und verschleiert. Die Annahme, ein „psychischer Knacks“ mindere die Schuld, erscheint hier oft als eine Form der Pseudo-Rationalisierung. Wenn das Unrechtbewusstsein vorhanden ist, bleibt die Tat eine Entscheidung. Die psychiatrische Begutachtung droht hier, die Grenze zwischen „krank“ und „böse“ zu verwischen und das Opfer durch eine vermeintliche Entlastung des Täters erneut zu marginalisieren.
Drogenkonsum als funktionale Entscheidung
Ein ähnliches Bild zeigt sich in der Drogenkriminalität. Der Konsum von Substanzen nach dem BtMG ist selten ein Zufallsprodukt. Wie Sie treffend ausführen, verfolgt der Konsument eine Funktionalität:
Kokain als Treibstoff für den aktivierenden Rausch und die Steigerung des Egos.
Heroin als dysfunktionaler Reparaturmechanismus („to fix“), um psychische Defizite kurzfristig zu überdecken.
Die Einordnung einer Abhängigkeitserkrankung als strafmildernder Umstand (§ 21 StGB) steht auf tönernen Füßen, wenn man berücksichtigt, dass der Weg in die Abhängigkeit in der Regel über eine Kette von freien, vorsätzlichen Entscheidungen führte. Wer sich bewusst in einen Zustand begibt, in dem er die Kontrolle verlieren könnte (actio libera in causa), sollte sich später nicht auf die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit berufen können. Der Strafrahmen des § 29 BtMG mit bis zu fünf Jahren für den Besitz und bis zu 15 Jahren für den Handel unterstreicht die Schwere der gesellschaftlichen Gefährdung.
Die Funktionen der Strafe: Prävention statt Therapie-Illusion
Die Skepsis gegenüber der Therapierbarkeit von Triebtätern ist ein gewichtiger Punkt in der kriminologischen Diskussion. Wenn die Rückfallquoten hoch und die Therapieerfolge marginal sind, müssen die klassischen Strafzwecke wieder in den Vordergrund rücken:
Spezialprävention: Der Schutz der Allgemeinheit durch den sicheren Einschluss des Täters.
Generalprävention: Die Abschreckung potenzieller Nachahmer durch die Konsequenz des Gesetzes.
Vergeltung und Sühne: Der gerechte Ausgleich für das begangene Unrecht, insbesondere bei schweren Körperverletzungen (§ 223 ff. StGB).
Fazit: Das Ende der psychiatrischen Bevormundung?
Die Forderung, bei klaren Vorsatzdelikten auf den Psychiater zu verzichten, ist ein Plädoyer für die Rückbesinnung auf das Schuldprinzip. Eine Straftat sollte nicht durch ihren eigenen Inhalt – die Abartigkeit oder Grausamkeit – entschuldigt werden. Wenn der Inhalt der Tat zum Grund für mildernde Umstände wird, kehrt sich das Rechtssystem ins Absurde um.
Rohheitsdelikte, Drogenhandel und sexueller Missbrauch sind keine Symptome einer Krankheit, die man im klinischen Sinne „heilt“, sondern Brüche des Gesellschaftsvertrags, die eine klare, sanktionierende Antwort des Staates erfordern. Die Justiz sollte sich zutrauen, die Verantwortung dort zu belassen, wo sie hingehört: beim Täter.
Ein kleiner Hinweis zur rechtlichen Einordnung:
Der sexuelle Missbrauch von Kindern findet sich in den §§ 176, 176a und 176b StGB. In der Sache ändert das jedoch nichts an meiner Argumentation bezüglich der Schwere der Schuld.



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