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AutorenbildMartin Döhring

Diktatorenlizenz gemäß Art 65 GG?

Und was ist mit Artikel 65 Grundgesetz? Tatsächlich verwies die Kanzlerin im Rahmen der Flüchtlingsdebatte auf ihre Richtlinienkompetenz gemäß Art 65 GG. Allerdings ist Art 65 GG natürlich keine Diktatorenlizenz. Zwar ist der oder die Bundeskanzlerin tatsächlich ein eigenständiges Verfassungsorgan, aber trotzdem natürlich an die Gesetze gebunden (Art 20 GG Absatz 3). Und eigentlich ist es so, dass bei Entscheidungen, die geeignet sind, die Zukunft Deutschlands nachhaltig zu verändern, das Parlament gefragt werden muss.

Auch die Willkürherrschaft stellt das StGB in §92 unter Strafe.


Der Webseite der Bundeszentrale für politische Bildung kann man entnehmen, dass Deutschland nach dem 2+4 Vertrag jetzt tatsächlich die volle innere und äußere Souveränität besitzt. Erstaunlich. Warum haben wir dann 20 Jahre gewartet, um Artikel 146 Grundgesetz umzusetzen? Spitzfindig ist auch die Bemerkung, die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie sei eine Straftat gemäß §92 StGB Absatz 1. In dem Paragrafen stehen noch mehr Grausamkeiten.

Das mit der Souveränität ist so eine Sache, bereits Art 23 GG und Art 25 GG schränken die nationale Souveränität doch deutlich ein, bezogen auf EU und Völkerrecht. Von den Überbleibseln der Art 120 und Art 125 GG ganz zu schweigen.


Eine Vorgängerregierung hat Deutschland erstmalig nach dem zweiten Weltkrieg in eine Militärmaßnahme außerhalb Deutschlands geführt, ohne Verteidigungsfall. Einige sagten, dies sei völkerrechtswidrig, andere nicht verfassungskonform, wahrscheinlich aber war es zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig nach Art 26GG und StGB §80.

Eine ganz große Grausamkeit erlebte ich 2009 mit der Verstaatlichung der HRE Bank (Hypo Real Estate). Zwar sind Verstaatlichungen nach Art 15 GG tatsächlich möglich, aber …aber…. Nur wenn sie als Gesetz erfolgen und allgemein gelten und nicht als Einzelfall. Die Verhandlungsführerin war damals die, die heute auch noch regiert… Darf ich jetzt sagen, dass war ein lupenreiner Verfassungsbruch?



Die Sanierung hat nach öffentlichen Quellen etwa 130 Milliarden Euro bis jetzt gekostet. Damals hieß es, man dürfe die Bank nicht kollabieren lassen, sonst „Systemereignis“. Die Angaben nach den Kosten schwanken extrem, mir sind auch Zahlen über 200 Milliarden Euro bekannt.

Der primäre Rettungsvorschlag der Deutschen Bank war eine Bürgschaft des Bundes über 30 Milliarden Euro, die anderen Banken hätten dann die notwendigen Barmittel der HRE zur Verfügung gestellt.

Ich vermute, aufgrund des öffentlichen Drucks wollten die Politiker die Banker bestrafen und haben nicht im Sinne der Bevölkerung gehandelt.

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Martin Döhring
Martin Döhring
Jan 02, 2019

BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 - dejure.org

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG...

Geist- oder Wunderheilern BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f. und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f.; s. hingegen zum Heilmittelwerbeverbot auch für Geistheiler BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. März 2007 - 1 BvR 1226/06 - NJW-RR 2007, 1048).

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