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der ärztliche Kunstfehler

  • Autorenbild: Martin Döhring
    Martin Döhring
  • 12. Feb. 2019
  • 3 Min. Lesezeit

In der Laiensprache werden iatrogene medizinische Behandlungsfehler gerne als ärztliche Kunstfehler bezeichnet. Aufsehen erregt ein Fall aus Düsseldorf, der ab heute vor Gericht verhandelt wird. Ein 6jähriger starb, weil eine Operation nicht rechtzeitig stattgefunden hat. Angeklagt sind zwei Ärzte, die zwar einen Darmverschluss bei dem Kind diagnostiziert hatten, aber nicht stringent genug auf notwendige Operation gedrungen haben. Es gilt eigentlich bei Darmverschluss der Grundsatz „Über einem Ileus darf die Sonne nicht untergehen“


Mein Beitrag aus dem Jahr 2016: 15.000 medizinische #Behandlungsfehler in Deutschland festgestellt – wo bleibt der Aufschrei?

2016 wurde aus seriöser Quelle eine Erhebung veröffentlicht: 15.000 medizinische Behandlungsfehler pro Jahr. Dunkelziffer unbekannt, weil bestimmte Bereiche z.B. ambulante Arztpraxen oder Gesundheitsämter sich der Beobachtung entziehen.

„FOCUS“ berichtet aktuell über massiven Missbrauch im OP Sektor (Knie- und Hüftgelenke, Bandscheiben) aus finanzieller Absicht.

Bekannt ist, dass auch falsche Diagnose nahezu unmöglich aus den Krankenakten zu entfernen sind, sondern bei jeder neuen Konsultation unter Umständen erneut tradiert werden.

a)

Abstellen des Missstandes ist eine verständliche Mindestanforderung in dieser Angelegenheit.

Bestrebungen zur Qualitätssicherung sind bei uns mindestens seit 20 Jahren Gegenstand institutioneller Sachbearbeitung.

b)

Für die Opfer:

1. Strafrechtliche Würdigung bei absichtlicher Fehlbehandlung von Patienten, z.B. im Rahmen von Vermögensdelikten („Honorarerschleichung“).

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bei Verstoß gegen „good clinical practice“, sowie Schmerzensgeld und Wiedergutmachung soweit möglich.

c)

Es liegt aber auch ein Schaden für die Allgemeinheit vor: Wenn nun eine medizinische Fehlbehandlung stattgefunden hat, wurde die Leistung nicht erbracht.

In diesem Fall haben die Leistungsträger (z.B. Krankenkassen, ca. 80% gesetzlich und 20% privat) das Recht, die Behandlungshonorare von den Leistungserbringern (Krankenhäusern, Praxen, Ärzte) zurück zu fordern.

Wenn nun beispielsweise allein eine falsche Diagnose z.B. aus Abrechnungsgründen erstellt wurde, so liegt hier ein einseitiger massiver Vertrauensbruch (von therapeutischer Seite) vor.

In der ärztlichen Behandlungsordnung ist aber das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient als Behandlungsgrundlage, im Sinne einer conditio sine qua non, vorgesehen.

Die notwendige Basis eines Behandlungsvertrages erscheint nun nicht mehr gegeben, weil nicht mehr existent.

Und was ist nun mit den Opfern medizinischer Behandlungsfehler, gleich ob es sich der Ursache um Irrtum, Absicht oder pekuniäre Erwägungen gehandelt hat, bei uns? Werden die rehabilitiert? Oder kriegen die gar noch eins auf den Deckel vom Gericht, nach dem Motto „...halt den Mund!“?

Früher nannte man ärztliche Behandlungsfehler „#Kunstfehler“. Die meisten dieser Fehler entstehen durch Schlampigkeit (z.B: vergessene Bestecke im OP-Bereich) oder durch Missachtung von Richtlinien und Leitlinien.

Problematisch hierbei ist, öffentlich-rechtliche Ärzte wie z.B. im Gesundheitsamt oder in einer Landesklinik sind laut SGB nicht verpflichtet, nach ICD-10 zu kodieren.

Die Kodierung von Symptomen, Syndromen, Befunden oder Krankheiten ist ein wichtiger Baustein der Qualitätssicherung. Hierbei müssen Kategorien aus dem Befund erfüllt werden, um überhaupt eine Diagnose zu rechtfertigen.

DER #ICD (international cluster of disease) ist ein mehrachsiger Schlüssel der in Kollektiven in der ganzen Welt ermittelt wurde. Im psychiatrischen Bereich war gelegentlich der DSM-III zur Anwendung gekommen. Dies ist auch ein mehrachsiger Schlüssel. Nur ist er nicht von der #WHO autorisiert. Die Kollektive des DSM-III, deren Grundlage vergleichsweise reiche Nordamerikaner sind, sind nicht vergleichbar, es gibt auch kulturelle Unterschiede. D.h. auch unter Ausnutzung der ökonomischen Situation der Patienten ergeben sich andere Diagnosen.

Relevant ist dies z.B. bei gerichtlichen Fragestellungen nach der #Schuldfähigkeit. Straftaten im Rausch können so nach §21 StGB zu einer eingeschränkten Schuldfähigkeit führen. Häufiger Fall. Andererseits würde eine manifeste Psychose oder Manie eine Schuldunfähigkeit nach §20 StGB bewirken. Es ist also nicht unerheblich, wie Diagnosen erhoben werden. Die Mehrheitsmeinung zu Ferngutachten ist, sie sind nicht statthaft.

In Deutschland war es eigentlich so üblich, dass bei einer Untersuchung eines Patienten minimal stets die 6 so genannten Vitalparameter erhoben werden müssen. Vitalparameter sind Puls, Atemfrequenz, Blutdruck, Temperatur, Körpergröße und Körpergewicht. Gerichte in Deutschland haben geurteilt, wurden die Vitalparameter nicht erhoben, so hat eine regelrechte Untersuchung nicht stattgefunden. Auch für Schadensersatzprozesse wichtig.

Das Fehlen der #Qualitätssicherung mittels ICD Kategorien bewirkt, dass im Fallpauschalensystem Diagnosen getürkt werden können, um Fälle aus ökonomischen Gründen heraus von seiten der Leistungsbringer zu erzeugen oder hochzustufen. Auch ist vorstellbar, unliebsame Gegner durch falsche Diagnosen reinzulegen.

Martin Döhring 2019

 
 
 

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