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Der seltsame Fall Niels Högel

  • Autorenbild: Martin Döhring
    Martin Döhring
  • 7. Juni 2019
  • 1 Min. Lesezeit

Der ehemalige Krankenpfleger Niels Högel wurde gestern in rund 100 Fällen des Mordes schuldig gesprochen (§211 StGB).

Die forensischen Gutachter haben ihm Schuldfähigkeit attestiert. Motiv sei Geltungssucht gewesen.

Und was aber, wenn er an einem Minderwertigkeitskomplex (ICD 10 F60.6) leidet? Er könnte seine damalige Situation als Ich-bedrohlich empfunden haben. Und die serielle Praktik der „Reanimation“ als Kompensationsmechanismus, als coping. Dies, um einer als unerträglich und ansonsten ausweglos empfundenen Situation der Bedrängnis zu entkommen. Machtzuwachs bei ansonsten vorherrschendem Ohnmachtsgefühl.

Minderwertigkeitskomplex ist eine frühkindliche Störung und gilt als unheilbar. Damit wäre er im Tatzeitraum durch Prädisposition und Situation schuldunfähig nach §20 StGB („tiefgreifende seelische Störung“). Hinzu kommt noch der Substanzmissbrauch aus Alkohol und Medikamenten (§21 StGB).

 
 
 

1 Kommentar


Martin Döhring
Martin Döhring
13. Juni 2019

Die Verteidigung von Niels Högel hat gegen das Urteil gegen Niels Högel aus 2. Instanz Revision beantragt. >Grundsätzlich wichtig erscheint zudem die Frage, ob Niels Högel überhaupt wirklich schuldfähig ist, wie die Gutachter bislang nahelegt haben.

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