Corona und das Grundgesetz
- Martin Döhring

- 17. Apr. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Ich bezweifle allen Ernstes, dass ein bundesweites Kontaktverbot und Maskenpflicht überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbart sind. Ganz abgesehen davon, dass man den Wert solcher Maßnahmen auch kritisch sehen kann. Hier schwerer Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz Absatz 2.







Mir persönlich kommt das Rechtsgut Freiheit in der Corona Debatte zu kurz. Es reicht sicher nicht, die Totenzahlen gegen wirtschaftliche Folgen zu titrieren.
Also ich vermute, das Kontaktverbot ist gar nicht vereinbar mit dem Grundgesetz. Es verstößt doch offensichtlich gegen Artikel 2 Grundgesetz. Covid19 ist eine vergleichsweise harmlose Erkrankung mit äußerst geringer Prävalenz, sprich Erkrankungswahrscheinlichkeit. Von daher ist da keine Verhältnismäßigkeit gegeben.
Eigentlich besteht nach Artikel 8 Grundgesetz Versammlungsfreiheit. Gemäß Absatz 2 wurde diese aber eingeschränkt. Allerdings ist die Annahme der Infektionsausbreitung durch öffentliche Kundgebung unter freiem Himmel vage. Möglicherweise besteht überhaupt keine Infektionsgefahr bei Demonstrationen. Von daher sollten die Maikundgebungen am 1.Mai zulässig sein.
Vor dem Saarländischen Verfassungsgericht konnte sich ein Bürger durchsetzen. Bislang war es so, dass niemand ohne einen triftigen Grund sei Haus oder seine Wohnung verlassen durfte. Das Gericht hat diese Anordnung nun gekippt.
Mal ganz abgesehen davon, dass Frau „Merkel“ überhaupt nicht zum deutschen Grundgesetz passt ....