BVerfG „Sterbehilfe“ - ein Urteil aus dem Elfenbeinturm
- Martin Döhring

- 26. Feb. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Ethische Grundlage für die Einstellung zu Freitod und Abtreibung kann sehr wohl die Meinung der katholischen Kirche sein. Übrigens für die Bevölkerung, nicht nur für Profis. Der Eid des Hippokrates spricht sich gegen Sterbehilfe und Abtreibung aus. Explizit.







So weit ich richtig informiert bin, sind heute im Bundestag alle Anträge zur Sterbehilfe krachend gescheitert. Gut so!
Diskussionen um „Sterbehilfe“ sind leider auch geeignet, Suizidwellen auszulösen.
Man hat mir erzählt, die „Würde des Menschen“ sei in Artikel 1 Grundgesetz speziell ausgebrieft worden, aufgrund der schlimmen Erfahrungen im Dritten Reich.
Artikel 1 Grundgesetz ist im Bestand geschützt durch Artikel 79 Grundgesetz (so genannte „Ewigkeitsklausel“). Speziell Euthanasie soll nicht mehr stattfinden können.
Artikel 1 Grundgesetz ist auch der Grund, warum die Todesstrafe bei uns abgeschafft wurde (Artikel 102 Grundgesetz), mit Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949.
Insgesamt liegt also der Tenor des Gesetzes auf einer Fürsprache für das Leben.
Im Übrigen stellt §216 StGB Tötung auf Verlangen unter Strafe. Und das hat sich nicht geändert.
Die Ärzteschaft warnt zurecht vor einer Normalisierung des Suizids. Ich musste mich heute daran erinnern, eine meine frühesten Vorlesungen als Student in Göttingen war zu diesem Thema. Ein Professor der Psychiatrie hat unglaubliche Aufklärungsarbeit geleistet in der Suizidverhinderung unter den Medizinstudenten in der Vorklinik. Er hatte später den Verein von Hans-Henning Atrott geschäftsmäßig weitergeführt. Kommerzielle Vereine zur „Sterbehilfe“ finde ich suspekt. Die bisherige Regelung nach §127 StGB gefällt mir besser.