Auf Klage der Union hin untersuchte das Bundesverfassungsgericht, ob die Umwidmung von Geldern aus einem Corona Sondervermögen durch die Ampelregierung verfassungskonform war.
Wir sprechen hier über die schwer vorstellbare Summe von 60 Milliarden Euro.
Der heutige Spruch aus Karlsruhe ist, die Zweckentfremdung ist verfassungswidrig (AZ 2 BVG 1/22)
Die **Schuldenbremse** ist ein finanzpolitisches Instrument, das darauf abzielt, die Verschuldung eines Staates zu begrenzen und langfristig eine nachhaltige Haushaltsführung zu gewährleisten. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- **Einführung**: Die Schuldenbremse wurde in Deutschland 2009 im Grundgesetz verankert und trat 2011 in Kraft.
- **Ziel**: Sie soll verhindern, dass der Staat dauerhaft über seine Verhältnisse lebt und eine übermäßige Verschuldung aufbaut.
- **Regelungen**:
- Der Bund darf grundsätzlich keine neuen Schulden aufnehmen, es sei denn, es gibt außergewöhnliche Umstände wie Naturkatastrophen oder schwere Wirtschaftskrisen.
- Die Bundesländer müssen ab 2020 ohne neue Schulden auskommen.
- **Ausnahmen**: In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann die Schuldenbremse gelockert werden, um konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Diese Schulden müssen jedoch in wirtschaftlich besseren Zeiten wieder abgebaut werden.
Ich weise regelmäßig darauf hin, dass ich gegen Rotgrün bin!
Mit dem Richterspruch aus Karlsruhe kann nun die Schuldenbremse ihre Segens reiche Wirkung entfalten und die Inflation zurück drängen.
Es erscheint problematisch , wenn die Regierung das Parlament ersucht, im Dezember eine „außergewöhnliche Notlage„ zu beschließen. Dies mit der Absicht, die Massgaben und Weisungen des BVG zu unterlaufen!
Rechtlich sind bei der Haushaltsplanung nicht nur die Schuldenbremse, sondern auch die Maastricht Kriterien zur Eurostabilisierung sowie Artikel 88 Grundgesetz zur Preisstabilität zu beachten!