top of page
AutorenbildMartin Döhring

Beate Zschäpe - vor dem Gesetz sind alle gleich?

In einem früheren Beitrag in einem Internet-Forum hatte ich die Prozessführung um Beate Zschäpe beklagt. Dafür gibt es Gründe.

Nach der Medienberichterstattung kann ich nicht auf eine unmittelbare Tatbeteiligung von Frau Zschäpe an den NSU-Morden schließen.

Weder konnte ihr eine Anwesenheit am Tatort oder eine Tatherrschaft nachgewiesen werden.

Ein von ihr in Auftrag gegebene psychiatrisches Fachgutachten fand keinerlei Beachtung, sehr wohl aber ein Ferngutachten.

Ferngutachten bedeutet, der Gutachter hat den oder die Probandin überhaupt nicht selbst untersucht. Viele sagen, der Gebrauch von Ferngutachten ist unzulässig.

Das von ihr selbst in Auftra g gegebene Fachgutachten attestiert Frau Zschäpe eine dependente Persönlichkeitsstruktur. Man könnte also sagen, Frau Zschäpe sei den beiden Uwes hörig gewesen. Bis in die 70er Jahre hat man einer Frau juristisch die Hörigkeit zum Ehemann unterstellt.

Ist dies so, so würde der Vorwurf der Beihilfe zum Mord gegenstandslos. §21 StGB beschreibt verminderte Schuldfähigkeit.

Dies in Analogie zum einem BGH-Urteil, welches eine Ehefrau, die ihren Ehemann mit dem Auto zum Bankraub fährt, straffrei bleibt.

Unter Anrechnung der bereits verbüßten U-Haft würde man Frau Zschäpe frei lassen müssen, weil nach 8 Jahren Haft die von ihr selbst verursachte Brandstiftung abgebüßt wäre.

Normalerweise folgt das Strafrecht den Grundsätzen von Seneca für General- und Spezialprävention.

Generalprävention bedeutet, ein Anderer soll abgehalten werden, ein solches Verbrechen zu begehen. Die beiden mutmaßlichen Haupttäter, die beiden Uwes, sind tot, eignen sich eigentlich nicht als Vorbilder.

Spezialprävention bedeutet, der oder die Täterin, in diesem Fall Frau Zschäpe soll fürderhin davon abgehalten werden, erneut diese Straftaten oder andere zu begehen. Bereits aus der langen U-Haft und dem Prozess würde ich die Spezialprävention für gegeben halten.

Hier noch mal mein Beitrag vor der Urteilsverkündung gegen Frau Zschäpe:

Strafprozess gegen Frau Beate Zschäpe – ein Kommentar

Der sogenannte „NSU-Prozess“ mit der Hauptangeklagten Beate Zschäpe zeigt uns in aller Deutlichkeit die Grenzen unseres Rechtsstaates:

Aufgrund der massiven tendenziellen Berichterstattung erscheint ein fairer Prozess gegen Frau Zschäpe wegen medialer Vorverurteilung kaum noch möglich.

Die Prozesskosten mit Euro 150.00 pro Verhandlungstag sind viel zu hoch.

Die lange Verhandlungsdauer verstößt gegen Artikel 6 der EU-Menschenrechtscharta.

Artikel 7 der allgemeinen Menschenrechte beschreibt „Gleichheit vor dem Gesetz“.

Inhaltlich lässt sich folgendes sagen:

Das Muster, Anträge der Verteidigung nicht oder kaum zu akzeptieren, verstößt gegen das Grundgesetz („Gleichheitsgebot Artikel 3 GG Absatz 1 Grundgesetz“).

Die Prozeßtaktik von Staatsanwaltschaft und Richterschaft lässt auf Hermeneutik schließen. Allerdings sieht Artikel 19 Grundgesetz strikten Rechtsschutz vor und Richter sind – wie allen anderen auch - durch Artikel 1 GG und Artikel 20 GG Absatz 3 an Recht und Gesetz gebunden.

Etwa in der Art „Wir glauben, sie ist schuldig, also sorgen wir für eine möglichst lange Untersuchungshaft als Strafe“.

Nach dem verstorbenen Rechtsgelehrten Carl Engisch (Standardwerk „Einführung in das juristische Denken“) ist Hermeneutik in der Gerichtsverhandlung unzulässig.

Normalerweise gelten die Rechtsgrundsätze „in dubio pro reo“ sowie „sine ira et studio“.

Diese Prinzipien sehe ich durchbrochen.

Plädiert die #Staatsanwaltschaft beispielsweise auf #Mittäterschaft von Frau #Zschäpe gemäß §25 StGB, so würde Frau Zschäpe im Falle einer Verurteilung gemäß §211 StGB zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden. Allerdings fehlen die Beweise.

Kontrovers hierzu hat der BGH in mehreren Fällen bereits anders geurteilt und erstinstanzliche Urteile dieser Art aufgehoben mit dem Hinweis auf fehlende Tatherrschaft.

In diesen Fällen wurde dann auf ein minderschweres Delikt nach §27 StGB im Sinne einer Beihilfe zur Tat verurteilt, allerdings geht dies eigentlich nur bei Vorsatz, d.h. Täter oder Angeklagte müssen gewusst haben und billigend in Kauf genommen haben, dass sie bei einer Straftat mitwirken. Hierfür fehlen im Falle von Frau Zschäpe allerdings auch die Beweise. Man spricht juristisch von einer Übernahme der Tatherrschaft. Bislang kann man sie nur für Brandstiftung belangen.

Es entsteht der Eindruck, als würde durch den Prozessverlauf mit möglicher zweiter Instanz eine möglichst lange Untersuchungshaft für Frau Zschäpe erzeugt, im Sinne mit allen Tricks möglichst hart zu bestrafen, jenseits ordentlicher Juristerei bei voreingenommener Prozessführung.

Wenn dies so ist, so müsste konsequent Frau Zschäpe in erster Instanz der Mittäterschaft bei Mord schuldig gesprochen werden, damit sie weiterhin bis zum Ende der #Berufungsverhandlung in Haft bleibt.

Bei einer Verurteilung nur wegen Beihilfe müsste Frau Zschäpe nach Anrechnung der Untersuchungshaft womöglich bei Anfechtung bis zur nächsten Verhandlung auf freien Fuß gesetzt werden.

Es ist natürlich auch möglich, Frau Zschäpe, bezogen auf die Mordserie, freizusprechen, aus Mangel an Beweisen.

Nachtrag:

Zum Stande eines etwaigen Berufungsverfahren im Fall Zschäpe kann ich aktuell nichts sagen.

Es wäre auch möglich, dass Frau Zschäpe auf ein Berufungsverfahren verzichtet, um bei einem Haftprüfungstermin nach frühestens 15 Jahren besser dazustehen.

Worum es mir geht, ist, darauf hinzuweisen, dass ich es für nicht richtig halte, wichtige Rechtsgrundsätze und Vorschriften zu verletzten, um unbedingt einen Täter seiner gerechten Strafe zu zuführen. Schreckliche Justizirrtümer des letzten Jahrzehnts waren exemplarisch der Lehrer Arnold X., Opfer einer Falschaussage von Heidi K., sowie #Kachelmann und Gustl #Mollath.

Dieser Beitrag, genauer gesagt eine Vorläuferversion, sowie andere, nicht medien-mainstream gerechte Beiträge von mir führten 2017 zur Schließung meines Google-Plus Accounts unter einem Vorwand und unter Ausnutzung des #Netz-DG. Verloren gegangen sind dabei auch Fotografien, Erinnerungen, Kommentare, Meinungen, gelinkte Artikel usw…

Martin Döhring 2019

5 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page