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AutorenbildMartin Döhring

Abtreibung ist immer noch eine Straftat

Das Thema Kindsmord ist nicht neu. Schon Goethe musste sich als junger Rechtsanwalt mit dem Thema beschäftigen, damals wurde ein solcher Fall in Frankfurt publik.


Die Debatte zum Thema wird unsachlich geführt. So weit mir bekannt, ist #Abtreibung immer ein Delikt, eine Straftat, welches durch §218 StGB unter Strafe gestellt wird. GEZ Medien verkünden nun in ihren Überschriften, Werbung für Abtreibung sei nun möglich. Bislang verbietet §219 StGB die Bewerbung von Schwangerschaftsunterbrechungen.

Unterschlagen wird, dass hierzulande wahrscheinlich die meisten Schwangerschaftsabbrüche aus wirtschaftlichen Überlegungen oder Wunsch nach Aufrechterhaltung einer hedonistischen Lebensweise unternommen werden. Und hier liegt der Skandal, bzw. der Rechtsbruch.


Soweit mir bekannt, bietet der §218a StGB keine legale Indikation für eine #Schwangerschaftsunterbrechung, wenn das zugrunde liegende Motiv einfach die Vermeidung der Belastungen durch Elternschaft ist.

Wenn nun die #Politik einen „Kompromiss“ herbeiführt, in der Gestattung von Informationen und Hilfestellungen zum Bewerkstelligen eines Schwangerschaftsabbruches, kommt der Schutz ungeborenen Lebens einfach zu kurz.


In Deutschland würde ich keine soziale Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch akzeptieren.

Einer Frau, die sexuell aktiv ist, kann ich eine Schwangerschaft und Mutterschaft zumuten.

Weiterhin stehen Mütter und werdende Mütter unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, verbrieft durch Artikel 6 Grundgesetz, dies gilt auch für Ehe und Familie.

Das Grundgesetz sieht in dem Recht auf Leben ein unveräußerliches Recht. Es gehört zu den Menschenrechten. In Deutschland garantiert durch Artikel 1 Grundgesetz sowie Artikel 2 Grundgesetz.

Persönliche Einschränkungen durch Mutter- oder Elternschaft sind hinzunehmen.

Wahrscheinlich wird massenhaft Schindluder getrieben mit diesen „ärztlichen Attesten“ bezüglich stattgefundener Beratung zum Schwangerschaftsabbruch für Straffreiheit nach §218a StGB.


Würde eine Frau nun nach der Geburt oder Entbindung ihr Neugeborenes töten, so könnte hierfür auch §211 StGB (#Mord) in Frage kommen, als rechtliche Bewertungsgrundlage. Die Sicherung des bisherigen Komforts als Motiv für das Tötungsdelikt könnte ein Gericht als niedrige Beweggründe ansehen. Die Strafe für Mord ist lebenslänglich, eine Aussetzung zur Bewährung ist nicht möglich.

Der vorherige Justizminister Herr Maas hatte eine Diskussion um den Mordparagrafen §211 StGB angestoßen, mit meiner Meinung nach seltsamen Argumenten:

1. Angeblich sei der Paragraf §211 StGB aus der Nazizeit. Wenn dies so ist, wäre er ungültig nach Artikel 139 Grundgesetz („Die Rechtsvorschriften zur Entnazifizierung und Entmilitarisierung sind weiterhin in Kraft“). Gesetze, die zwischen 1933 und 1945 in Deutschland erlassen wurden, dürfen nicht einfach fortgeschrieben werden. Sollen diese Gesetze weiterhin gültig sein, müssen sie mit einem formalen Mechanismus entnazifiziert werden und kenntlich gemacht werden.

2. Der Begriff „niedrige Beweggründe“ sei subjektiv. Man könnte sich schließlich auch politisch motivierte Tötungen aus edlen Motiven heraus vorstellen. Dazu gilt aber einerseits das bereits oben erwähnte Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Weiterhin kann meiner Meinung nach auch bei politischen Tötungsversuchen oder Delikten die Wertung „niedrige Beweggründe“ objektiv festgestellt werden, siehe der Fall Skripal in GB mit dem Kampfstoff Novitschok.

Wahrscheinlich ist es selbst dem deutschen Parlament nicht möglich, mit Bezug aufs Grundgesetz, ein allgemeines „Recht auf Abtreibung“ zu gestatten oder Tötungsaufträge zu geben. In Deutschland ist die Diskussion zusätzlich belastet durch die Euthanasie im dritten Reich („Vernichtung unwerten Lebens“).

Die erneute Abtreibungsdiskussion geht auf den Fall zweier Gynäkologinnen zurück, die verurteilt wurden, eine Geldstrafe zu zahlen, weil das Gericht es erwiesen angesehen hat, dass diese den §219 StGB verletzt haben, in dem sie im Internet Werbung für ihr Leistungsangebot der medizinischen Dienstleistung Schwangerschaftsunterbrechung gemacht haben. Dieses Urteil könnte auch nach einer möglichen Gesetzesänderung Bestand haben, sollte der Rechtsweg bis dahin abgeschlossen sein. Zumal zum Inkrafttreten von Gesetzesänderungen auch eine Unterschrift des Bundespräsidenten erforderlich ist.

Man darf vermuten, dass die beiden Gynäkologinnen auch für ein allgemeines Recht auf Abtreibung sind oder für eine „Soziale Indikation“ zum Schwangerschaftsabbruch, so würde sich ihr Verhalten erklären. Aufgrund ihrer Professionalisierung muss den Erbringern der medizinischen Dienstleistung „Schwangerschaftsabbruch“ auch unterstellt werden, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu kennen. Sie können sich nicht mit Unwissenheit herausreden (so genannte Fach- oder Spezialcompliance).

Um Abtreibungen im Sinne des §218 StGB zu verhindern, ist eine Spezial- und Generalprävention bei der Bewertung erforderlich. Dazu gehört auch, Hilfestellungen und das Gewähren zu unterbinden.

Der bisherige Umgang mit dem Thema ist geeignet, den Rechtsfrieden zu stören oder das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu untergraben.

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Martin Döhring
Martin Döhring
Feb 04, 2019

Der Wille der Frau ist die Schwangerschaft...


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